Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 22.12.1992 – 1 StR 586/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

22. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Stefan Sc zus TEE. senoren am ee

wegen Vergewaltigung.

124

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt WWW in der Verhandlung,

Richter am Amtsgericht WW pei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ALF

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. März 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen sowie für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht bei dem zur Tatzeit 20 Jahre und einen Monat alten Angeklagten und beanstandet zu Ungunsten des Angeklagten die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch weist einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß S 301 StPO zu prüfen hatte - zu Lasten des Angeklagten auf.

Die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß S 105 Absı L Nr. 1 JGG hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Frage, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, hat der Tatrichter aufgrund der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der er auch Art, Umstände und Beweggründe der Tat berücksichtigen kann. Hierbei steht dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Ergibt die Gesamtwürdigung, daß es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfange wirksam sind, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGHSt 36, 37, 38, 40). Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Daß sie wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Das vom Tatrichter gefundene Würdigungsergebnis hat das Revisionsgericht daher hinzunehmen.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur ausnahmsweise eingreifen, nämlich wenn ein Rechtsfehler vorliegt, etwa wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bedeutung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichters eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1 m.w.Nachw.). Eine solche Überschreitung

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-22/1-str-586-92#rd_5

des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrages nicht festzustellen.

Gegen den Mäßregelausspruch erhebt die Revision keine Einwendungen.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer