Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.12.1992 – 5 StR 643/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 643/92 ALL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen
Holger DB EB aus Beil. geboren am EEE 1970 in st.
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 1. Septem-
ber 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß ein Jahr
und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision wird nach Ss 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um
ein Viertel ermäßigt. Die durch das Rechtsmit-
tel entstandenen gerichtlichen Auslagen und
notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen zu
je einem Viertel der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen
Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner an-
geordnet, daß ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revi-
sion des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie hat Jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt.
Das Landgericht hat diese Anordnung gemäß S 67
Abs. 2 StGB getroffen, da es bei dem Angeklagten an der "für eine erfolgversprechende Entziehung erforderlichen Einsicht gegenwärtig noch" fehle; der Angeklagte müsse "spüren, daß er sich in schwerwiegender und herausragend gefährlicher Weise strafbar gemacht" habe und daß er "zur Einsicht gebracht unbedingt vom Alkohol lassen" müsse. Ohne die "beim Angeklagten zu erzeugende Einsicht" habe "eine Entziehungsbehandlung kaum Aussicht auf Erfolg",
Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Anordnung nach S 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Daß die erforderliche Therapiemotivation des Angeklagten, der zum Urteilszeitpunkt ohne jede frühere Hafterfahrung bereits mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten hatte, nur durch weiteren "Leidensdruck" als Folge der Verbüßung weiterer Haft zu erzeugen ist, ist hier keine ausreichende Grundlage für eine Abweichung von der gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge nach $S 67 Abs. 1 StGB. Ohne eine nähere Begründung, die auch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit in diesem Zusammenhang getroffenen Erkenntnissen des vernommenen psychiatrischen Sachverständigen (vgl. S 246 a StPO) enthalten sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Mängel an Therapiebereit-
schaft nicht gerade in der für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt am ehesten überwunden werden sollten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10, 11).
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung nach weiterer längerer Verbüßung von Untersuchungshaft noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB gefunden werden können. Er hebt jene Anordnung daher auf und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, daß der Angeklagte nicht
zuletzt im Blick auf die vollstreckungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. S 67
Abs. 5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen Teilerfolg hat.
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