Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.12.1992 – 5 StR 571/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 571/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen
Petri ICE aus U dort geboren am EEE 1945,
wegen Vergewaltigung
Se
ARE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe§
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1992 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Juni 1992 gemäß S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Abschluß des Revisionsverfahrens hat die Nebenklägerin gebeten, noch über die "mit Schriftsatz vom 26.10.1992 beantragte" Prozeßkostenhilfe zu entscheiden.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Ob eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß hier ausnahmsweise zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben.
RR
Jedenfalls steht der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sachlich entgegen, daß die allein vom Angeklagten eingelegte und nach 5 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erscheinen ließ (vgl. BGHR § 397 a Abs. 1 StPO Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
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