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BGH Urteil vom 16.12.1992 – 2 StR 377/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL |

2 _ StR 377/92 rast z- vom

16. Dezember 1992

in der Strafsache gegen

Pasquale V ie aus ME, geboren am ih. iiiEEEEE 1961 in Pu (IE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: ou CE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizassistentin z. A. BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. März 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte war zusammen mit seinem Landsmann Ma. Anfang Juli 1991 am Verkauf gestohlener Videorecorder beteiligt. Er bot diese in Kenntnis ihrer Herkunft dem früheren Mitangeklagten Q. an, der sich deswegen mit dem früheren Mitangeklagten Sz. in Verbindung setzte. Sz. geriet an einen verdeckten Ermittler der Polizei, der unter dem Namen X. auftrat und sich bereiterklärte, 400 Videorecorder zum Gesamtpreis von 192.000 DM zu erwerben.

Inzwischen hatte Ma. eine Garage angemietet, in welcher zwei Jugoslawen die entwendeten Videogeräte lagerten. Den Schlüssel für die Garage erhielt der Angeklagte V. Die

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Übergabe der Videogeräte an den Käufer sollte am 11. Juli 1991 erfolgen. Der Angeklagte V. ließ sich an diesem Tage um 15.00 Uhr zunächst das Kaufgeld zeigen und vereinbarte mit X. dann, das Geschäft um 18.00 Uhr an der Autobahnraststätte Medenbach abzuwickeln. Anschließend informierte er seinen Landsmann Ma. über diese Absprache. Ma. warb zwei Personen an, die zusammen mit dem Angeklagten V. und zwei anderen Personen die Videogeräte auf einen Lkw luden. Der Angeklagte V. und zwei Helfer fuhren mit diesem Lkw dann zur Autobahnraststätte Medenbach, um die Videogeräte an X. zu übergeben. Ma. begab sich mit seinem Pkw ebenfalls zum Übergabeort. Dort wurden die am Geschäft beteiligten Personen festgenommen. Der Angeklagte V. hatte für seine Tatbeteiligung fünf Videogeräte erhalten, weitere 5.000 DM waren ihm zugesagt worden. Auch Ma. sollte für seine Beteiligung einen - nicht näher bezifferten - Geldbetrag erhalten.

Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten V. zu Recht wegen Hehlerei verurteilt. Der Angeklagte V. hat jedenfalls gemeinsam mit seinem Landsmann Ma. als Mittäter beim Absatz der 400 gestohlenen Videorecorder geholfen und sich zudem fünf solcher Geräte beschafft. "Gekauft" hatte er die Geräte entgegen der Annahme des Landgerichts allerdings nicht. Auf der anderen Seite ist die Tat des Angeklagten V. aber auch nicht lediglich als Beihilfe zur Hehlerei (seiner Auftraggeber) zu beurteilen, wie die Revision geltend macht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte V. den Tatbestand des § 259 StGB bereits dadurch erfüllt hat, daß er sich fünf Videorecorder verschaffte, hat er den Auftraggebern beim Absetzen von 400 derartigen Geräten geholfen.

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Diese Absatzhilfe ist deshalb täterschaftliche Hehlerei, weil die Auftraggeber ihrerseits die Geräte durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatten. Sie hatten sich die Videorecorder zumindest durch Hehlerei verschafft (vgl. BGHSt 33, 44).

Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles konnte nämlich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden, daß die Auftraggeber des Angeklagten V. und seines Landsmannes Ma. selbst noch keine Verfügungsgewalt über die Videorecorder erlangt hatten und ihrerseits im Auftrag Dritter lediglich beim Absatz helfen wollten.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter