Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 5 StR 619/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Reiner Jürgen MB aus S EEE. geboren am EEE 1952 in zum,

wegen Beihilfe zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Mg wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Bezirksgericht hat zwar von der doppelten Strafmilderung nach den SS 27, 49 Abs. 1 und 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, hat aber übersehen, daß bei dem Angeklagten auch der zwingende Milderungsgrund des $S 28 Abs. 1 StGB vorlag. Der Angeklagte wußte zwar, daß Detlef DEM den OO | aus Angst vor einer Strafanzeige wegen der zuvor erfolgten Mißhandlungen töten wollte, handelte selbst aber nicht aus diesem Beweggrund. Bei ihm fehlte deshalb das besondere persönliche Merkmal, das bei DEM die Tötung SGB zum Mord machte. Die Verdeckungsabsicht

ist ein täterbezogenes Merkmal, welches die Strafbarkeit begründet (BGHSt 22, 375, 378; 23, 39, 40; BGH StV 1984, 69). Die Entscheidung BGHSt 26, 53 steht einer Milderung der Strafe nicht entgegen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten Mg wegen Beihilfe verurteilt, weil sein Tatbeitrag nur eine Unterstützungshandlung der Tat des Angeklagten DEN war. Das Fehlen des besonderen persönlichen Merkmals nach 5 28 Abs. 1 StGB hat deshalb eine andere sachliche Grundlage als die beiden anderen Milderungsgründe (vgl. BGH NStZ 1981, 299; NStZ 1989, 19).

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