Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.12.1992 – 1 StR 269/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Er Fi
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
1. Dezember 1992
in der Strafsache
gegen
Johann L U zus Ve. sort seboren am EB 1955,
wegen Diebstahls u.a.
TE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München TI vom 13. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Besonderer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen II 1b, 4c, 4 £,6c,8d, 9b, 11b, 12c.
Das Landgericht hat nicht dargelegt, worin es die Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB sieht. Die mittelbare Falschbeurkundung kann hier darin liegen, daß der Angeklagte die Ausstellung von Fahrzeugscheinen mit unrichtigem Inhalt bewirkt hat. Insoweit ist anerkannt, daß der Fahrzeugschein eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ist (BGHSt 20, 186, 188; BGH NJW 1968, 2153, 2154; OLG Hamburg NJW 1966, 1827, 1828). Andererseits genießt nicht jede in dieser Urkunde enthaltene Angabe öffentlichen Glau-
ben.
Der Angeklagte hat der Zulassungsstelle die Fahrzeuge nicht selbst vorgeführt, sondern nur die Kraftfahrzeugbriefe solcher Fahrzeuge zum Zwecke der Zulassung vorgelegt, die er nicht zulassen konnte und wollte, weil sie nach Japan exportiert worden waren. Tatsächlich zugelassen wurden jeweils andere, als Schrottfahrzeuge aufgekaufte oder gestohlene Fahrzeuge, an denen jeweils unrichtige, den vorgelegten Briefen entsprechende Fahrgestell- und Motornummern angebracht worden waren.
Damit ist der Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. Dabei unterliegt die Eintragung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugscheinen selbst zwar nicht dem Öffentlichen Glauben; entscheidend ist, ob falsch beglaubigt wird, daß das in dem Schein nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGHSt 20, 186, 188). Insoweit ist freilich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeichnendes Merkmal; da hier der Verwaltungsbehörde Kraftfahrzeugbriefe vorgelegt wurden, deren Nummern andere Fahrzeuge betrafen als die tatsächlich zugelassenen, liegt Falschbeurkundung vor.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Granderath