Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 4 StR 551/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SUlın
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. November 1992 in der Strafsache
gegen
Hermann Josef K I] aus Ne, dort geboren am GE 1934, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Fall 14 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch .über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges, versuchten Computerbetruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wen-
det sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 14 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. November 1992 zutreffend dargelegt hat.
Die Feststellungen zum Fall 14 lauten wie folgt: "Im August/September 1991 verkauften die Angeklagten oO) und LE einen zuvor von IB uns GEB pei der Firma se in DEE ansemieteten Pkw der Marke Daimler Benz 190i für 28.000,-- DM an den Zeugen ED, wobei der Zeuge
EB an die Angeklagten KB und LE 13.000,--om in
bar zahlte. Dieses Geld teilten sich die drei Angeklagten."
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach 5 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hieran fehlt es vorliegend sowohl in bezug auf den äußeren als auch den inneren Tatbestand, wie näherer Darlegung nicht bedarf.
Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben. Es ist die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung angezeigt, da weitere Feststellungen möglich erscheinen.
Von der Teilaufhebung des Urteils wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe erfaßt.
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien
SS