Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 4 StR 536/92

4. Strafsenat

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83

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 1992 in der Strafsache

gegen

Joachim Bernd B ED „zu: CE, seboren am GE 1952 in DEMB, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte unter einem Vorwand Einlaß in die wohnung der ihm bereits bekannten, älleinlebenden Schwester eines Arbeitskollegen. Er hielt der Frau, die nur mit einem Frotteemorgenkleid bekleidet war, ein Messer in den Rücken und forderte sie auf, sich hinzulegen. Sie weigerte sich jedoch und kündigte ihm an, sie werde gleich Besuch von einer Bekannten

erhalten. Daraufhin verließ der Angeklagte mit den Worten: "Hör auf, ich hau schon ab" das Haus.

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. In den Jahren 1973 und 1976 wurde er wegen Vergewaltigung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, 1981 unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

In dem gegen ihn wegen eines versuchten Sexualdelikts eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte vor dem Haftrichter bestritten, aus sexuellen Motiven gehandelt zu haben. Vielmehr habe er die Frau, auf deren Küchentisch zur Tatzeit zwei dicke Portemonnaies gelegen hätten, entsprechend einem schon vor dem Eindringen in die Wohnung gefaßten Tatplan berauben wollen. In der Hauptverhandlung hat er Angaben zur Sache verweigert.

2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe einen schweren Raub begehen wollen, ausschließlich auf die Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht erachtet die Angaben des Angeklagten nicht in vollem Umfang für glaubhaft. Vielmehr folgt es bei der Feststellung des äußeren Tatgeschehens der Aussage der Geschädigten. Diese hat im Gegensatz zu dem Angeklagten, der insoweit einen anderen Tatablauf geschildert hat, bekundet, der Angeklagte habe ihr befohlen sich hinzulegen. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite nicht auseinander. Einer Begründung der vom

Landgericht angenommenen Teilglaubwürdigkeit hätte es hier jedoch deshalb bedurft, weil aus dem von dem Angeklagten verschwiegenen Tathergang Schlüsse auf das von ihm angestrebte Ziel der Nötigung möglich sind. Die von einem vielfach wegen Sexualdelikten vorbestraften Täter an eine nur leicht bekleidete Frau gerichtete Aufforderung sich hinzulegen, weist eher auf ein geplantes Sexualdelikt als auf einen Raub hin. Die unrichtige Aussage des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen legt es daher nahe, daß er seine wahren Tatmotive verschleiern wollte, um die Bestrafung wegen eines Sexualdelikts, die er wegen seiner einschlägigen schwerwiegenden Vorverurteilungen in besonderem Maße fürchten mochte, zu verhindern. Der vom Landgericht für widerlegt erachtete Teil seiner Einlassung war damit so bedeutsam, daß es einen Rechtsfehler darstellt, den Grund der insoweit falschen Angaben nicht näher zu erörtern (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 4).

Ferner geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, die Einlassung des Angeklagten werde in einem für ihre Überzeugungsbildung bedeutsamen Punkt "bestätigt". Durch die Aussage der Geschädigten, es sei "möglich", daß auf dem Küchentisch eine Geldbörse und eine geldbörsenähnliche Tasche gelegen hätten, werden die Angaben des Angeklagten insoweit nur nicht widerlegt. Letzteres reicht jedoch nicht aus, um die Einlassung des Angeklagten zu seinen Lasten zur Grundlage einer Verurteilung zu machen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO $S 261 Einlassung 3).

Die Mängel in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Urteils.

3. Sollte der neue Tatrichter, der für seine Überzeugungsbildung auch die Vorgehensweise des Angeklagten bei früheren Vergewaltigungsversuchen heranzuziehen haben wird, trotz der falschen Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatverlauf erneut zu der Feststellung gelangen, der Angeklagte habe einen Raub begehen wollen, so wird er sich eingehender als bisher geschehen mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird zu erörtern sein, welche Umstände den bewaffneten Angeklagten aus seiner Sicht gehindert haben könnten, mit den angeblich griffbereit liegenden Geldbörsen noch vor Eintreffen der angekündigten Besucherin zu fliehen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien