Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 4 StR 518/92

4. Strafsenat

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4

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. November 1992 in ürc Strafsache

gegen

ER aus MEERE, Jeboren an ED 1954

inL ‚ zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-24/4-str-518-92#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, November 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Anseklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1992:

Die Äußerung des Angeklagten zur Sache ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung in der Zeit zwischen 11.15 Uhr und 11.23 Uhr erfolgt, nachdem in dieser Zeit noch die Zeugen SCENE un: HE vernommen worden waren. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte in dem kurzen für seine Äußerung verbliebenen Zeitraum "umfassend zur Sache äußerte", wie die Revision behauptet. Da die Aussagen der Zeugen SC un: HE im Urteil nicht erörtert werden, ist mangels näheren Vortrags der Verteidigung davon auszugehen, daß auch die kurze Äu-Berung des Angeklagten für die Entscheidung bedeutungslos war,

Zur weiteren Rüge einer Verletzung des § 261 StPO verweist der Senat auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 553 (Nr. 28).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Maatz Tepperwien

Nehm

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