Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 19.11.1992 – 4 StR 549/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. November 1992 in der Strafsache

gegen

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wegen Vergewaltigung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19, November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des 5 177

Abs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt, weil sich der Angeklagte der Frau "sexuell genähert (habe), ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, daß sie sich damit einverstanden erklären würde", Ferner spreche gegen einen minder schweren Fall, daß es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Beide Erwägungen hat das Landgericht ersichtlich auch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des S 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, da es sich insoweit auf die bereits bei der Strafrahmenwahl "für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe" bezieht und sie zur Grundlage "erneuter Abwägung" macht.

Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar kann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, daß der Täter vor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen eines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.

Obwohl dem Umstand, daß der Angeklagte ein ihm als Taxifahrer entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausgenutzt hat, sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erhebliches Gewicht zukommt, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich die beanstandeten Erwägungen nachteilig auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1992 hat vorgelegen.

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien