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BGH Urteil vom 19.11.1992 – 4 StR 466/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

19. November 1992 in der Strafsache

gegen

Mohamed K B aus DB. seboren an

1971 in TED (Marokko),

wegen versuchten Mordes u.a.

75

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Nehm Maatz Dr. Tolksdorf, Gie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Staatsanwalt um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > :u: in

als Nebenklägervertreter,

Justizsekretärin >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

22. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des versuchten Mordes sowie des Diebstahls und des versuchten Diebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, ist begründet.

I. In der Nacht zum 21. Oktober 1990 gegen 3 Uhr morgens überraschte der Kfz-Halter Olaf LED einen ihm unbekannten jungen Mann, der in seinem auf einem Firmenparkplatz abgestellten Pkw auf dem Beifahrersitz saß. Bei einem Handgemenge, in dessen Verlauf ID den Täter aus dem Fahrzeug zerrte, versetzte ihm dieser einen Schlag mit einem stumpfen

Gegenstand gegen den Kopf sowie einen Stich/Schnitt in die Achselhöhle und den Oberarm. Anschließend gelang es dem Unbekannten zu fliehen. Eine Verfolgung des Täters mußte L8» io) nach wenigen Metern aufgeben, weil er infolge lebensgefährlichen Blutverlustes zusammenbrach.

Neben dem Fahrzeug des Geschädigten stand unverschlossen, mit dem im Zündschloß steckenden Originalzündschlüssel der Pkw des Angeklagten. In diesem befanden sich neben der Geldbörse mit Bargeld, Ausweis- und Fahrzeugpapieren des Angeklagten insgesamt vier Messer, eine Axt sowie unter dem Beifahrersitz ein Autoradio und die Frontblende eines weiteren Autoradios.

Noch in der Tatnacht wurde der Angeklagte in der elterlichen Wohnung vorläufig festgenommen. An Oberkörper und Hand wies er Verletzungen in Form von Kratzspuren auf. Unter dem von ihm und seinem jüngeren Bruder Ismail benutzten Etagenbett wurde neben dem Angeklagten zweifelsfrei gehörenden Socken auch eine an den Hosenbeinen durchnäßte Jeanshose gefunden, die Blutflecken aufwies. Das Blut stammte weder von dem Angeklagten noch von seinem Bruder, wies aber eine Reihe von Merkmalen auf, die auch im Blut des Olaf Le vorhanden waren (Häufigkeit der Merkmalskombination in der Bevölkerung: 0,6 %). In einem einen Monat später zu der Festnahmeanzeige gefertigten Nachtrag vermerkte der an der Festnahme beteiligte Polizeibeamte, der Angeklagte habe in jener Nacht - im Gegensatz zu seinen verschlafen wirkenden Familienangehörigen - einen frischen Eindruck gemacht. Die verschmutzte Jeanshose habe nach einem groben Abgleich eher zu dem Angeklagten als zu dessen kleinerem Bruder gepaßt. Letzterer habe im Gegensatz zu dem Angeklagten auch keine frischen Verletzungen aufgewiesen.

Der Geschädigte gab drei Tage nach der Tat bei einer ersten Vorlage von achtzehn Polaroid-Fotos an, daß die auf dem Lichtbild des Angeklagten abgebildete Person große Ähnlichkeit mit dem Täter aufweise, an dessen längliches Gesicht er sich erinnern könne. Bei einer zweiten Vorlage von Lichtbildern, unter denen sich nunmehr auch solche des Ismail 1 befanden, bezeichnete er - ebenso wie später in der Hauptverhandlung - den Angeklagten mit 99 % Sicherheit als den Täter. Ismail >. der nach seiner Einschätzung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Täter aufwies, schloß Olaf Lg» dagegen aus.

Die Lebensgefährtin des Geschädigten, die sich in der Nacht zum 21. Oktober 1990 ebenfalls am Tatort befunden und das Geschehen aus nächster Nähe beobachtet hatte, gab noch in jener Nacht eine detaillierte Personenbeschreibung des Täters ab, die hinsichtlich des Aussehens auf beide Brüder Kg &B:. hinsichtlich des geschätzten Alters - 20 bis 25 Jahre - dagegen nur auf den Angeklagten paßte.

Der Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten - versuchte Tötung des Olaf Luckow, Diebstahl des in seinem Pkw gefundenen Autoradios bzw. Autoradioteils, versuchter Diebstahl des im Pkw des RD | eingebauten Radios begangen zu haben. Nach den Urteilsgründen hat er sich dahin eingelassen, sein Fahrzeug am Abend vor der Tat vor seinem Wohnhaus abgestellt zu haben. Die blutverschmierte Hose gehöre nicht ihm, sondern - wie von diesem bestätigt - seinem Bruder Ismail; er selbst habe sie nie getragen.

Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte sich die Jugendkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeu-

gen, zumal sie es für möglich hielt, daß Ismail KB sie seinem Bruder vorgeworfenen Taten begangen haben könnte. zwar habe dieser in Abrede gestellt, das Fahrzeug seines Bruders jemals ausgeliehen zu haben, darüber hinaus auch behauptet, überhaupt kein Kraftfahrzeug führen zu können. Dieser Aussage komme jedoch kein großer Beweiswert zu, da sich der Zeuge durch eine andere Aussage selbst belastet hätte.

II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Liegen - wie hier - mehrere Beweisanzeichen vor, so kann die Überzeugungsbildung des Gerichts nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung erfolgen. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die für eine Verurteilung notwendige Gewißheit verschaffen (vgl. BGH NStZ 1983, 133, 134; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, jeweils mit zahlr. Nachw.).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer dieser Grundsätze bewußt war und sie beachtet hat. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu er-Örtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Eine Gesamtwürdigung fehlt.

2. Darüber hinaus ist die Darlegung des Beweisstoffes und die daran anknüpfende würdigung lückenhaft und ermög-

Paz

licht dem Senat nicht die erforderliche rechtliche Überprüfung.

So fehlen in dem Urteil Erörterungen darüber, welche Bedeutung die Jugendkammer den in dem Pkw des Angeklagten aufgefundenen Gegenständen beigemessen hat. Die Einlassung des Angeklagten hierzu wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Von Bedeutung ist jedoch, ob der Angeklagte die vier Messer und die Axt als sein Eigentum bezeichnet und gegebenenfalls welche Erklärung er für diese ungewöhnliche Anhäufung von Hieb- und Stichwerkzeugen in seinem Kraftfahrzeug gegeben hat. Auch die Herkunft des ausgebauten Autoradios und des Autoradioteils wird in dem angefochtenen Urteil nicht angesprochen, Darauf konnte jedoch unter den gegebenen Umständen nicht verzichtet werden. Da es sich bei dem Angreifer des Olaf IB ersichtlich um einen Straftäter handelte, der bei dem Versuch, aus dem Pkw des Olaf Lg ‘as Autoradio oder andere mitnehmenswerte Gegenstände zu stehlen, betroffen wurde, könnte der Besitz des Angeklagten von Einbruchswerkzeug und ausgebauten Autoradios ein weiteres gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft sein.

Schließlich läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, welche Einlassung der Angeklagte zu seinem Alibi zur Tatzeit sowie zur Benutzung seines Fahrzeugs durch seinen Bruder Ismail gegeben hat; auch nicht, ob seine Angaben durch die zeugenschaftlich vernommene "Familie" des Angeklagten bestätigt oder widerlegt worden sind und welche Bedeutung dies für die Überzeugungsbildung des Landgerichts hatte.

Auf den aufgezeigten Mängeln kann das Urteil beruhen; es war daher aufzuheben.

Salger Nehm Tolksdorf

Maatz Tepperwien