Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 19.11.1992 – 2 StR 532/92

2. Strafsenat

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DE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Iy sah la vo

19. November 1992

in der Strafsache

gegen

Gabriel D sc | Aaus WE, geboren am W. GERD 1955 ir ACH (N) ,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

HEL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

19. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 1992 dahin abgeändert, daß der Verfall eines Betrages von 2.000,-- DM als Wertersatz angeordnet wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat allein noch über die Anordung des Verfalls zu entscheiden hatte, hat aus einer Gegenüberstellung der An- und Verkaufspreise bei den Betäubungsmittelgeschäften zunächst einen vom Angeklagten erzielten Bruttogewinn aus dem Verkauf von Haschisch in Höhe von insgesamt

14.700,-- DM errechnet. Davon hat es 400,-- DM für sonstige Aufwendungen sowie 300,-- DM für den Eigenkonsum des Angeklagten abgezogen und einen Nettogewinn von 14.000,-- DM angenommen.

Bei dieser Berechnung hat das Landgericht jedoch zu Unrecht 12.000,-- DM unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte am 9. Januar 1988 für 2 kg Haschisch an seinen Lie-

feranten bezahlte. Dieses Rauschgift hat der Angeklagte nicht mehr verkaufen können, es wurde von der Polizei sichergestellt (UA S. 18).

Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch sind die einzelnen Taten des Angeklagten als fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten. Im Falle einer fortgesetzten Handlung bilden die Gesamtheit der Teilakte die "Tat", die im Sinne des § 73 StGB die Grundlage für die Ermittlung des erlangten und der hiervon abzuziehenden Aufwendungen ist. Zur Gesamtheit der so zu berücksichtigenden Aufwendungen gehört damit im vorliegenden Falle auch der Betrag von 12.000,-- DM, den der Angeklagte für die am 9. Januar 1988 gelieferten 2 kg Haschisch bezalt hat (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 2).

Nach allem ist lediglich der Verfall eines Betrages in Höhe von 2.000,-- DM als Wertersatz gerechtfertigt.

Da die erneute Revision des Angeklagten im wesentlichen Erfolg hatte, waren die Kosten dieses Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist

auch nach der Abänderung der Entscheidung über den Verfali angemessen,

Maier Theune Niemöller

Gollwitzer Bode

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