Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.11.1992 – 3 StR 518/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 518/92

vom

17. November 1992 in der Strafsache

gegen

Evelin CD zus DW dort geboren an B-GENE ,

wegen Totschlags

AFE

ASF

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am

17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht mehr.

Nach den getroffenen Feststellungen randalierte der später Getötete Kl im stark angetrunkenen Zustand vor der Wohnung der Angeklagten. Er trat gegen die Tür und rief den Namen der Zeugin Sg. seiner Lebensgefährtin, die in der Wohnung Zuflucht gesucht hatte. Als die Angeklagte die Tür öffnete, griff KW sie sofort an. Es entwickelte

sich ein Handgemenge, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen; dabei faßte KB der Angeklagten mit beiden Händen um den Hals und drohte, sie umzubringen. Mit Hilfe einer Nachbarin, der Zeugin WED selang es ihr, KEEEEB weszustoßen. Beide Frauen flüchteten in die wohnung und schlossen die Tür. Wenig später verließ die Zeugin WEB die wohnung, um das Kind der Zeugin SB zu holen. Diese Gelegenheit nutzte KWEEB um die Angeklagte erneut zu attackieren. Als die Zeugin WEB wiederum in das Handgemenge eingriff und so der Angeklagten ermöglichte, in die Wohnung zu laufen, holte diese einen hölzernen Fleischklopfer und schlug damit auf den Kopf ihres Widersachers ein, der Platzwunden erlitt. KB Jelang es, sie erneut in den "Schwitzkasten" zu nehmen und ihr den Fleischklopfer zu entwinden. Sie konnte sich dennoch befreien, lief in die Küche und kehrte mit einem 25,5 cm langen Küchenmesser bewaffnet zu KEEP zurück, der - ihr den Rücken zugewandt - auf der Türschwelle vor der Wohnung stand. Die Angeklagte, die KEEP "Schmerz zufügen wollte, damit er sie dann endlich in Ruhe lasse", stieß das Messer ungezielt einmal von schräg oben in seinen Rücken, so daß er vornüber in den Treppenflur fiel. Die Angeklagte schloß die Wohnungstür. Von der Zeugin WE befragt, "ob sie es geschafft" habe, erwiderte sie, sie habe ihn "hinausgestoßen". Sodann ging sie in ihr Wohnzimmer, dessen Tür sie abschloß. KGB verstarb alsbald infolge der Messerstichverletzung.

Das Bezirksgericht geht davon aus, daß die Angeklagte durch den Messerstich den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Zur Begründung führt es aus, die Angeklagte habe, wie jeder andere auch, auf Grund der allge-

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meinen Lebenserfahrung gewußt, daß ein Stich in den oberen Körperbereich eines Menschen mit einem Messer, das über eine Klinge von 14 cm verfügt, den Tod herbeiführen kann. Sie habe auch den als möglich erkannten tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen, weil Vorgehensweise und Art des verwendeten Werkzeugs ihr keinerlei Anhaltspunkte geboten hätten, darauf zu vertrauen, ihren Kontrahenten nicht lebensgefährlich zu verletzen. Auch habe sie auf Grund des vorangegangenen Kampfes infolge ihrer "hilflosen Wut und Angst" "nur noch einen Ausweg gewußt" (vgl. UA S. 14).

Diese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend dargetan sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber Tötungsdelikten ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BCH NStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24). Diese Abgrenzungsfrage hat das Bezirksgericht zwar gesehen

und sich damit auseinandergesetzt. Dabei hat es jedoch nicht alle festgestellten Umstände, namentlich solche, die den bedingten Vorsatz in Frage stellen können, in seine tatrichterlichen Erwägungen einbezogen.

Soweit das Bezirksgericht aus der Art des Tatwerkzeugs und dessen Verwendungsweise folgert, für die Angeklagte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die ihr Veranlassung geben konnten, auf einen nicht tödlichen Ausgang zu vertrauen, schließt es lediglich aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auf ihr Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts und auf dessen innere Billigung durch sie. Dies genügt für sich genommen unter den gegebenen Umständen nicht. Ihre Motivation und Gefühlslage sprechen nicht ohne weiteres dafür, daß sie den Tod als mögliche Folge ihres Handelns voraussah und damit auch einverstanden war. Ein einmaliges ungezieltes Zustechen sowie das Bestreben, dem Opfer Schmerz zuzufügen, damit es sie in Ruhe lasse, Wut, Angst und Hilflosigkeit sind ebensogut mit einem bloß direkten Körperverletzungsvorsatz vereinbar. Unerörtert bleibt, ob die Angeklagte, bevor sie die Wohnungstür hinter sich schloß, überhaupt bemerkt hatte, daß der Geschädigte nicht nur nach vorne fiel, sondern auch im Treppenflur schwer verletzt liegen blieb. Eher gegen einen bedingten Tötungsvorsatz kann sowohl die Äußerung der Angeklagten gegenüber der Zeugin WED, sie habe KB "hinausgestoßen" als auch der Umstand sprechen, daß sie nicht nur die Wohnungstür hinter sich schloß, sondern die Wohnzimmertür zusätzlich abschloß. Eine solche zusätzliche Vorsichtsmaßnahme legt die Annahme nahe, daß die Angeklagte nicht davon ausging, ihr Kontrahent sei kampfunfähig schwer verletzt, sondern im Gegenteil be-

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fürchtete, er sei noch in der Lage, in ihre Wohnung einzudringen und sie erneut anzugreifen. Hiermit hat sich das Bezirksgericht bei seinen Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz nicht auseinandergesetzt.,

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch die Frage einer möglichen Rechtfertigung durch Notwehr erneuter Prüfung bedarf. Welche Vorstellungen und Beweggründe die Angeklagte veranlaßt haben, in die Küche zu laufen und das Messer zu ergreifen, teilen die Urteilsgründe bisher nicht mit. Einiges spricht dafür, vor allem auch die tatrichterlichen Erwägungen zur inneren Tatseite, daß sie - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - bestrebt war, den Angriff des später Getöteten zu beenden. Notwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn die Angeklagte - auch - aus Wut den tödlichen Messerstich führte. Tritt Wut als Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtferti-

gungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB 5 32 II Verteidigungswille 1).

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