Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.11.1992 – 1 StR 760/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
li StR 760/92
vom
17. November 1992
in der Strafsache
gegen
Manfred Ku aus VE, Senoren am Ai 1939 in NER x. vu.
wegen Totschlags
F v
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Doch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB zweite Alternative mißt die Kammer dem Umstand, daß der Angeklagte mit minderer Schuld (S 21 StGB) handelte, deshalb nur geringes Gewicht bei, weil er sich vorwerfbar selbst in die seine Schuldfähigkeit vermindernde affektive Erregung versetzt habe (UA S. 46/47). Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, daß der Getötete die erste Ursache für die schließlich von einem Affekt des Angeklagten begleitete schwere Eskalation dadurch gesetzt hatte, daß er unter schwerem Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag die Wohnungstür eingetreten hatte.
Die Kammer lastet dem Angeklagten in diesem Zusammenhang ferner an, daß er die Konfrontation mit seinem Verfolger gesucht habe. Außer Betracht läßt sie bei dieser Wertung, daß nicht der Angeklagte, sondern der Getötete es war, der als erster eine tätliche Auseinandersetzung suchte, indem er den Angeklagten auch dann noch verfolgte und tätlich angriff, als dieser bereits die Wohnung verlassen und den zum Hausflur gehörenden Vorplatz vor der Wohnungseingangstür erreicht hatte (UA S. 11). Hierzu war der Getötete weder berechtigt noch bestand ein verständlicher Anlaß, sich so zu verhalten. Denn die Verletzung des Hausrechts - sofern das Betreten der Wohnung, wie das Landgericht meint, überhaupt unberechtigt erfolgte - war abgeschlossen, und die grobe Beleidigung des Tatopfers durch den Angeklagten war lediglich dessen Reaktion auf eine gleichermaßen grobe verbale Entgleisung des Getöteten.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Affekt vorwerfbar selbst herbeigeführt, beruht daher - ebenso wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habe "praktisch die Tatsituation selbst verschuldet" (UA S. 48) - auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Verhaltens des Getöteten, der die erste Ursache für den zur Tat führenden Geschehensablauf setzte, als erster eine grobe Beleidigung aussprach und als erster damit anfing, tät-
lich zu werden." Dem tritt der Senat bei.
Gribbohm Ulsamer Brüning Beyer Wahl
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