Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.11.1992 – 1 StR 752/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. November 1992

in der Strafsache

gegen

Mehmet Ka aus Keil (Allcau), geboren am EEE 1945 in PR (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, ist im wesentlichen auf die durch Polizeibeamte in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen polizeilichen V-Manns gestützt.

Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision, daß die Strafkammer hier nicht schon im Hinblick auf die Erklärungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Identität des V-Manns könne nicht preisgegeben werden (vgl. BGHSt 35, 82, 85 £f. m.w.Nachw.), den V-Mann als unerreichbar (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) hätte ansehen dürfen. Die Revision

weist zutreffend darauf hin, daß sich in den Verfahrensakten ein polizeilicher Vermerk befindet, wonach es sich "bei dem Wirt des (Ko Lokals) "TE... um sie vo (handelt)". Auf der Grundlage dieses Vermerks, dessen Vorhandensein in den Verfahrensakten im übrigen bei der Angabe der Sperrerklärungen offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist, hätte die Strafkammer in eigener Verantwortung Bemühungen entfalten müssen, den Namen des V-Manns festzustellen und seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies folgt daraus, daß das Gericht innerhalb der durch die Anklage gezogenen Grenzen zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet ist, § 155 Abs. 2 StPO (BGHSt 35, 82, 85). Dementsprechend darf es auch dann, wenn eine Sperrerklärung vorliegt, einen aktenkundigen oder ihm sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkt dafür, wie eine nach den Regeln der Strafprozeßordnung gebotene Beweiserhebung durchgeführt werden kann, nicht unberücksichtigt lassen.

Gribbohm Ulsamer Brüning Beyer Wahl

BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 15.12.1992

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Strafsache gegen

Mehmet K EEE aus kei (Allcäu), geboren am GEB 1945 in PM (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1992 auf Seite 3 Zeile 5, irrtümlich das Wort "Angabe" geschrieben worden.

Es muß, wie in der Urschrift des Beschlusses richtig, heißen: Abgabe.

Oberamtsrat