Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.11.1992 – 1 StR 624/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. November 1992
in der Strafsache
gegen
moltgeng N u =u: Vu. dor geboren am EB 1969,
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 1.
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wine
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
am 12.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. Mai 1992, soweit es ihn betrifft,
a) im Falle II.1 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Tat-
komplex II.1 und über die Gesanmtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1992 ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Tatrichters, daß im Fallkomplex II.1 zwischen den Delikten des ersten und des zweiten Handlungsabschnitts Tatmehrheit bestehe (UA S. 16). Das Landgericht verkennt hierbei, daß eine Verklammerung jeweils selbständiger Handlungen durch eine dritte Tat auch dann eintritt, wenn nur eine der zu verbindenden Straftaten schwerer wiegt als das jeweils idealkonkurrierende Delikt (BGHSt 31, 29, 31). So verhält es sich hier. Denn nur das Verbrechen der versuchten räuberischen Erpressung weist einen höheren Unrechtsgehalt als das mit den selbständigen Handlungen zusammentreffende Dauerdelikt der Freiheitsberaubung auf, das demnach die Taten beider Handlungsabschnitte zur Tateinheit verbindet.
Der Umstellung des Schuldspruchs steht S$S 265 StPO nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders ais geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der im Fallkomplex II.1 verhängten Einzelstrafen und die Aufhe-
bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl