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BGH Beschluss vom 11.11.1992 – 2 StR 527/92

2. Strafsenat

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HE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 527/92 I “., FAZ vom

11. November 1992

in der Strafsache

gegen

Ewald FE | Acaus DEE, Jeboren am Mb. EEE 1967 in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

HEF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November

1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Juli 1992 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1992 insoweit folgendes ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat - wie das Urteil zweifelsfrei ergibt - von der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StcB möglichen Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht, sondern die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich als Straf-

milderungsgrund im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 18). Für die Bemessung der Strafe ist es ausdrücklich von dem nicht gemilderten Strafrahmen von

2 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (UA

S. 19 unten). Darin liegt ein durchgreifender sachlichrechtlicher Fehler. Das Tatgericht hat - da das Gesetz die in den SS 21, 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafmilderung zuläßt, ohne sie vorzuschreiben - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur als Strafmilderungsgrund innerhalb des nicht gemilderten Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen aber eindeutig Aufschluß darüber geben, für welche Möglichkeit es sich entschieden hat und welche Erwägungen dafür maßgebend waren (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 11. August 1982, 2 StR 407/82). Das angefochtene Urteil verhält sich dazu nicht. Es kann auch - trotz der Vorstrafen - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine Sachlage gegeben ist, bei der von einer Milderung im Hinblick auf andere schulderhöhende Momente überhaupt hätte abgesehen werden dürfen. Denn zum einen hat der Tatrichter selbst darauf nicht abgestellt. Zum anderen war die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern auch durch eine Persönlichkeitsstörung bedingt, so daß - wenn eine Milderung hätte versagt werden sollen - eine ausdrückliche Prüfung und Würdigung der Voraussetzungen für die Versagung durch den Tatrichter unverzichtbar gewesen wäre."

Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Er berührt jedoch, da es allein um die Bewertung der festgestellten Tatsachen geht,

nicht die Feststellungen zum Strafausspruch. Diese können daher bestehenbleiben.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Bode

HEF