Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 10.11.1992 – 1 StR 660/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
10. November 1992 in der Strafsache
gegen
Erik U aus HE Tenoren ar VEN 1968 in Mi.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Oktober 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mag die verhängte Strafe auch milde sein, so weist sie doch keinen Rechtsfehler auf.
2. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Die günstige Sozialprognose ist hinreichend dargetan (5 56 Abs. 1 StGB).
b) Ferner nimmt die Strafkammer auf Crund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten an, daß besondere Umstände i.S.v. 8 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen. Hierbei durfte sie insbesondere berücksichtigen, daß der Angeklagte Aufklärungshilfe i.S.v. S 31 Nr. 1 BtMG geleistet hat (vgl. BGH NStZ 1983, 218).
c) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung nicht (5 56 Abs. 3 StGB; zu diesem Begriff vgl. BGHSt 24, 40).
Bei der Prüfung dieser Frage genügt es nicht, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben. Vielmehr ist sie unter umfassender Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH StV 1991, 19, 20; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Diesen Anforderungen werden die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils - insgesamt gesehen - noch gerecht.
Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht sei von der - unzutreffenden - Ansicht ausgegangen, "daß bei Betäubungsmitteldelikten eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf Gründe zur Verteidigung der Rechtsordnung gestützt werden kann". Es hat
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lediglich - zu Recht - ausgeführt, es sei unzulässig, wegen der Gefährlichkeit von Rauschgiften eine ganze Deliktsgruppe (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung gemäß § 56 StGB auszuschlie-Ben (vgl. dazu BGH StV 1989, 150; 1990, 548, 549). Wie die Erwägung der Strafkammer zeigt, "trotz der Gefährlichkeit von Rauschgiften" bedürfe die Verteidigung der Rechtsordnung "im vorliegenden Fall" nicht der Vollstreckung der verhängten Strafe, hat sie erkannt, daß es auch unter dem Blickwinkel des § 56 Abs. 3 StGB auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.
Für die Annahme, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung, spricht, wie der Revision einzuräumen ist, allerdings, daß der Angeklagte, der kein Drogenkonsument ist, allein zur Gewinnerzielung eine große Menge Haschisch ins Inland verbrachte, um es zusammen mit seinen Mittätern weiterverkaufen zu können. Indes sind diese Erschwerungsgründe im angefochtenen Urteil nicht außer Betracht geblieben. Zutreffend legt die Strafkammer bei Bemessung der Strafe dar, es müsse der Anschein vermieden werden, daß der Umgang mit größeren Mengen von Cannabisprodukten bagatellisiert werde (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 84 f. sowie das zum Abdruck in BGHSt bestimmte Senatsurteil vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92). Sie hebt aber hervor, der noch junge Angeklagte - der nicht vorbestraft sei und den die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft beeindruckt habe - habe sich in einer persönlichen Umbruchssituation befunden, als er sich zur Tat entschloß. Er habe nicht nur ein reumü-
tiges Geständnis abgelegt, sondern auch die Namen seiner Mittäter preisgegeben (die den überwiegenden Teil des zum Finkauf des Rauschgifts benötigten Geldes aufbrachten).
Bei dieser Sachlage hat der Senat die tatrichterliche Wertung hinzunehmen, mag auch eine andere Würdigung möglich gewesen.sein (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 53).
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl