Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.11.1992 – 2 StR 399/92

2. Strafsenat

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OM/ WI,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 399/92 anna vom

6. November 1992

in der Strafsache

gegen

Peter E En Aaus WE, Seboren am BD. EB 1966 in LB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Räubes u.a.

EL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. November 1992 gemäß § 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1992 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer ein Vergehen des Diebstahls zum Nachteil von Frau Anna AUEB zur Last liegt (Fall II 7 der Urteilsgründe) ; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

2. der den Angeklagten betreffende Urteilstenor im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Raubes in drei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Gesanmtstrafe von vier Jahren hat Bestand. Bei der Höhe der in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zusammen zehn Jahren und sechs Monaten und unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr) nicht verurteilt worden wäre.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter

E84