Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.11.1992 – 4 StR 517/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 5, November 1992 in der Strafsache

gegen

Ilhan vEEEED zu: ei. seboren am ED AED 1351 in EB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

GE

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 1992 bemerkt der Senat lediglich folgendes:

Die allein auf die Sachrüge gestützte Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen des 5 31 Nr. 1 BtNG nicht angenommen, greift unabhängig davon, ob die "Angaben zu Straftaten des Zeugen TE" (va 17) überhaupt den Zusammenhang aufweisen, der in § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzt ist (vgl. dazu BGH NStz 1988, 505, 506; 1991, 290 = Stv 1991, 262, 263), deshalb nicht durch, weil der Tatrichter sich nicht die erforderliche Überzeugung hat verschaffen können, daß die "erst unmittelbar vor dem Ende der Hauptverhandlung gemacht (en)" Angaben des Angeklagten über die strafrechtliche Verstrikkung des Zeugen zutreffen. Dies weist keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Auf-

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deckung 7, 21). S 31 Nr. 1 BtMG honoriert lediglich den Aufklärungserfolg, nicht aber bereits das entsprechende Bemühen (vgl. Körner BtnMG

3. Aufl. $S 31 Rdn. 32, 33 m. Rechtspr.-Nachw.). Es ist deshalb das Risiko des Angeklagten, daß er die Privilegierung des § 31 BtMG deshalb nicht erlangt, weil er einen zwar möglicherweise wahren, aber nicht bis zum Schluß der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Tatrichters bewiesenen Sachverhalt schildert (vgl. BGHSt 31, 163, 167).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien