Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.11.1992 – 4 StR 506/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. November 1992 in der Strafsache
gegen
Mustafa Do „zus SGB, senoren am RED 1959 in MED (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4,
ER
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5.
November 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1992
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (5 349
Abs. 2 StPO).
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. November 1992 bemerkt der Senat:
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind lediglich der in der Revisionsinstanz unbeachtliche Versuch, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation des Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deswegen Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel
zur Befriedigung seiner Sucht aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2). Davon abgesehen ergibt eine verständige Würdigung der Strafzumessungsgründe, daß das Landgericht den Umstand, daß der Angeklagte selbst nie Rauschgift genommen hat, lediglich zur Begründung der Feststellung herangezogen hat, der Angeklagte habe ausschließlich aus eigenen finanziellen Interessen gehandelt. Damit aber hat die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision - anders als etwa in dem der Entscheidung BGH StV 1991, 64 zugrundeliegenden Fall - nicht das Fehlen strafmildernder Gründe strafschärfend gewertet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Salger Steindorf
Tolksdorf£f Tepperwien
Maatz