Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.11.1992 – 5 StR 543/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. November 1992 in der Strafsache gegen
Werner CE zu: GER geboren am EEE 1954 in vimmmEm,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Ju-
ni 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der Schuldspruch und der Strafausspruch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweisen, hat die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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Das Landgericht hat die günstige Prognose deshalb verneint, weil "... nicht mit genügender Sicherheit erwartet werden kann, daß der Angeklagte künftig kein Haschisch mehr zum Eigenkonsum erwerben wird. Denn er konsumiert bereits seit 1982 Haschisch und hat nicht erkennen lassen, ob und wie es ihm gelingen könnte, dieser Gewohnheit dauerhaft zu entsagen" (UA S. 10 £).
Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
Der Angeklagte ist nicht drogensüchtig. Er hatte bereits einmal eine Bewährungszeit durchgestanden. Bei dieser Sachlage durfte der Tatrichter die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ablehnen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe den Angeklagten vom weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln abzuhalten vermag.
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