Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.11.1992 – 4 StR 510/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 510/92

vom

3. November 1992 in der Strafsache

gegen

Karl Harry 2 iD cu vw Jeoren an GE 195: in sa, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Pl

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1992 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24, Juni 1992 dahin abgeändert, daß die Aussprüche über die Entziehung der Fahrer- "laubnis und die Festsetzung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich insoweit Erfolg, als die nach SS 69, 69 a StGB angeordneten Maßnahmen entfallen müssen; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs, 2 StPpo,

Der Angeklagte ist Angehöriger der britischen Armee. Er besitzt eine ausländische Fahrerlaubnis. Auf ihn sind nach Art. 9 Abs. 6 b des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut die Vorschriften des deutschen Strafrechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Damit gilt auch § 69 b StGB, wönach bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Zwar sind nach Art. 9 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut die Vorschriften über die Gültigkeitsdauer ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12.11.1934 nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine Bescheinigung einer Behörde der Truppe darüber besitzt, daß er Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder dessen Angehöriger ist und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Auch das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte nicht Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. Da der Angeklagte hier nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, durfte ihm deshalb die Fahrerlaubnis nicht

entzogen werden, so daß das Urteil insoweit (und auch hin-

sichtlich der Anordnung einer Sperre) aufgehoben werden muß.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, der Staatskasse einen Teil der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen aufzuerlegen (S 473 Abs. 4 StPO).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien