Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 29.10.1992 – 4 StR 484/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Frank Wo aus EB. Sort geboren am ib 1967, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29, Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie

wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1, Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Sandra Hg) richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Nebenklägerin Antonia Hi nicht bestehenbleiben: Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte mit dem Tatopfer den Beischlaf ausführen wollte. Denkbar ist aber auch, daß er gewaltsam mit ihm andere sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, wieso das Landgericht vom Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung ausgegangen ist. Die Frage kann Jedoch dahingestellt bleiben; denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem Versuch des Sexualdelikts nach S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Opfer, das zuvor vergeblich versucht hatte, zu entkommen, "aus dem fahrenden Wagen auf die Straße" gestoßen, nachdem er mit ihm "eine Wegstrecke von ca. 300 bis 400 m gefahren" war (UA 7). Zuvor

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hatte Antonia Hi vergeblich versucht, "an die Bremse oder die Schaltung des Wagens zu kommen", und den Angeklagten in die Hoden gekniffen.

Diese Feststellungen ergeben nicht, daß die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen an der Gegenwehr von Antonia Hi gescheitert war. Vielmehr hätte der Angeklagte ersichtlich seine Fahrt mit seinem Opfer fortsetzen und seinen Plan weiterverfolgen können. Daß er davon Abstand nahm und die Frau statt dessen aus dem Auto stieß, beruhte auf einem von ihm selbst gefaßten Entschluß. Feststellungen dazu, daß der Angeklagte hierzu durch das Verhalten der Antonia Hi» ED oüer sonstige Umstände gezwungen wurde, enthält das Urteil nicht. Da die Feststellung solcher Umstände auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat, so daß er gemäß S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen des Versuchs der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung nicht bestraft werden kann. Auf das Motiv des Rücktritts kommt es insoweit nicht an (vgl. BGHSt 7, 296, 299).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb dahin ab, daß die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in diesem Fall entfällt. Schon das muß zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten führen. Diese Strafe, aber auch der weitere Einzelstrafausspruch von drei Jahren, haben auch aus folgenden Gründen keinen Bestand:

Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle nach SS 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB verneint, "weil die jeweiligen Tatabläufe hierfür zu schwerwiegend sind" (UA 11), dann jedoch von den Strafmilderungsmöglichkeiten nach $S 21, 49 Abs. 1 und SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Aus den Ausführungen des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob es bedacht hat, daß bereits das Vorliegen eines oder der beiden "vertypten" Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Dies wäre vorab zu erörtern gewesen (ständ. Rechtspr.; vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2, 6, 8). Davon abgesehen erscheint es auch fraglich, ob das Landgericht die bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen hat, da es einseitig auf die "schwerwiegenden Tatabläufe" abgestellt hat. Neben der Tat ist aber auch die Person des Täters in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGHR aaO Gesamtwürdigung 1 ff); insoweit war zu bedenken, daß die schwerwiegende Tat entscheidend gerade dadurch bedingt war, daß bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der "eine sensible und rücksichtsvolle Persönlichkeitsstruktur hat", das Hemmungsvermögen "durch das Zusammenwirken von den zwei eingenommenen Rauschdrogen und dem zusätzlich getrunkenen Alkohol" (UA 10) erheblich herabgesetzt war.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auch die angeordnete Maßregel nach SS 69, 69a StGB kann keinen

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Bestand haben; denn das Landgericht hat sie ausdrücklich auch darauf gestützt, daß der Angeklagte "mit einer Autofahrt eine Vergewaltigung angefangen" hat (UA 13).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf