Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.10.1992 – 3 StR 427/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 28. Oktober 1992
in der Strafsache gegen
Dirk m in „zus VE. Sort geboren ww EEE 1967.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ° Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo). |
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels. zu tragen.
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