Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.10.1992 – 3 StR 427/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. Oktober 1992

in der Strafsache gegen

Dirk m in „zus VE. Sort geboren ww EEE 1967.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ° Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo). |

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels. zu tragen.

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