Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.10.1992 – 1 StR 397/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Robert Michael s ci aus Sch, seboren om EEE 1951 in np.
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des fer
Abs.
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Zifauf dessen Antrag - am 27. Oktober 1992 gemäß § 349 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
4. Februar 1992 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 11 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil
ve verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 11 der Urteilsgründe liegt dem Schuldspruch
wegen Betrugs die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte
als Bauunternehmer den Bauherrn we veranlaßt hat, Firstziegel und Fliesenlegerarbeiten unmittelbar zu bestellen, wobei der Angeklagte wie zugesagt hatte, die hierfür entstehenden Kosten zu begleichen. Da der Angeklagte dieser Zusage vorgefaßter Absicht gemäß nicht nachgekommen ist, mußte ven die von ihm bestellten Waren und Leistungen selbst bezahlen,
Diese Feststellungen verdeutlichen nicht, worin der von der Strafkammer angenommene Schaden VE und die entsprechende Bereicherung des Angeklagten (oder eines Dritten) liegen könnte. Daß etwa vi schon vor der Erteilung der Aufträge und damit weit vor Fertigstellung des Baus in vollem Umfang den dem Angeklagten zustehenden Werklohn einschließlich des darin enthaltenen Werklohns für alle Subunternehmer ausbezahlt und damit im Ergebnis die Ziegel und die Fliesenlegerarbeiten zweimal bezahlt hätte, ist nicht festgestellt und versteht sich auch nicht von selbst. Sonstige Umstände, aufgrund derer die genannten Feststellungen die Annahme eines Betrugs rechtfertigen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
Die Aufhebung des Schuldspruchs und dementsprechend der Einzelstrafe im Fall II 11 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Da diese
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auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie
bestehenbleiben.
Gribbohm Maul Foth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm Wahl