Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.10.1992 – 1 StR 701/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

Herbert C HB „zus U RE (Thailand), geboren am ER 1947 in EEE,

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß $S 346 Abs. 2 StPO am 22. Oktober 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat am 18. Juli 1992 gegen das in seiner Anwesenheit am 15. Juni 1992 verkündete Urteil des Landgerichts "Beschwerde" eingelegt. Das als Revision zu wertende Rechtsmittel wurde vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO, weil verspätet, als unzulässig verworfen. Der hiergegen rechtzeitig angebrachte Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts war als unbegründet zu verwerfen, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Revisionseinlegungsfrist von einer Woche versäunt.

Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden war; der Angeklagte hat den Urteilsspruch anerkannt und nur die Urteilsbegründung beanstandet.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning