Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.10.1992 – 5 StR 465/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 _ StR 465/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Peter Michael DB EB aus vu, geboren am EB 1545 in Be.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen - bei Einzelstrafen von drei und zweimal zwei Jahren Freiheitsstra-
fe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nichts anderes gilt, soweit sie sich gegen die Einzelstrafaussprüche richtet. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 5. Oktober 1992 genannten Umstände zur Person und zum
ALE
Alter des Geschädigten mußten weder für die Strafrahmenwahl noch für die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmend sein und bedurften daher nicht ausdrücklicher Abhandlung in der Urteilsbegründung.
Der Gesamtstrafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben. Das Bezirksgericht hat ihn nur knapp unter Bezugnahme auf die der Einzelstrafbemessung zugrunde gelegten Umstände begründet und die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre als "angemessen" bezeichnet. Es hat dabei nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen, daß die gleichartigen Taten innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Wochen jeweils zum Nachteil desselben Opfers, das keine feststellbaren bleibenden körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen hat, begangen worden sind. Ein solcher enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, der regelmäßig dazu führt, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1; 5 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2), durfte bei einer so beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe wie hier nicht unerörtert bleiben. Das gilt um so mehr, als schon die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen angesichts der festgestellten Tatumstände sehr hoch bemessen worden sind, wenngleich sie die Grenze des Schuldangemessenen noch nicht übersteigen.
#6
Da der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsversäumnissen liegt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen gemäß 5 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom
23. Oktober 1991 - 2 StR 386/91 - und vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 -).
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