Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 20.10.1992 – 5 StR 524/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Oktober 1992 in der Strafsache gegen

Yilmaz EB zus SER. geboren am EEE 1955 in ri (Türkei).

wegen schwerer räuberischer Erpressung

AZ +

FF

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-

geklagte der Nötigung (S 240 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Ha

Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte gehandelt hat, um sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 1992). Der Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin abzuändern, daß der Angeklagte der Nötigung schuldig ist.

Daß das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung dieses Schuldspruchs milder bemessen hätte, kann der Senat angesichts der höheren Mindeststrafe des S 250 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit ausschließen. Er verweist die Sache gemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht

zurück.

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