Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.10.1992 – 1 StR 687/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. November 1999 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzen-

den Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen.

2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober

1992.

Gründe§

Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte

keine Stellungnahme hätte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegen-

heit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Vorausset-

zungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht

vor. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht. Schäfer Maul Brüning

Wahl Schluckebier