Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 07.10.1992 – 2 StR 342/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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vom

7. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Helmut zZ EB | 4A„aus PR, geboren am ip. EEEEEEE> 1957 in LE,

wegen Verdachts der Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 1992 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zunächst durch das Landgericht Trier wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, die Nebenklägerin im Sommer 1986 vergewaltigt und am 18. Juni 1989 sexuell genötigt zu haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge nur den Freispruch hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Juni 1989 angreift.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: "Als er (der Angeklagte) sich aber, nachdem er der Zeugin und sich die Unterbekleidung heruntergezogen hatte, auf die

Zeugin legte und versuchte, mit seinem Glied in deren Scheide einzudringen, wehrte sich die Zeugin dagegen heftig, indem sie ihre Beine fest zusammenpreßte und versuchte, den ihr größen- und kräftemäßig weit überlegenen Angeklagten von sich wegzudrücken. Der Angeklagte faßte dies zunächst als Ziererei auf. Um an sein Ziel zu kommen, versuchte er, der Zeugin die Beine mit Gewalt auseinanderzupressen. Hierbei drückte er mit seinem ganzen Körpergewicht die Zeugin gegen den Erdboden und hielt sie auch an den Oberarmen nieder. Die Zeugin begann laut um Hilfe zu schreien. Sie rief auch die Namen "Michael, Michael" und "Jutta, Jutta", um auf ihre Lage aufmerksam zu machen und die Genannten, bei denen es sich um Verwandte von ihr handelt, zu alarmieren. Im Verlauf der Auseinandersetzung gegen den Angeklagten rief sie auch aus: "Du tust mir ja weh", ... . Als der Angeklagte merkte, daß es der Zeugin mit ihrer Weigerung ernst war, ließ er von ihr ab" (UA S, 6, 7).

Nach diesen Feststellungen scheidet ein Verbrechen der versuchten Vergewaltigung schon aus subjektiven Gründen aus, da der Angeklagte - unwiderlegt - zunächst vom Einverständnis der Nebenklägerin mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr ausging und, als er die Ernsthaftigkeit ihrer Gegenwehr erkannte, von seinem Vorhaben Abstand nahm.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob es innerhalb dieses Handlungsteils zu einer vollendeten sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB gekommen ist. Selbst wenn, wie der Generalbundesanwalt meint, es nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, daß es zur Berührung des Körpers der Zeugin

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oder gar der Scheide mit dem Glied des Angeklagten gekommen ist, scheidet eine Verurteilung des Angeklagten insoweit ebenfalls aus subjektiven Gründen aus, da er diese Handlungen nicht gegen den Willen der Frau mit Gewalt vornehmen wollte.

Das Landgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, daß die Nebenklägerin beim Vorfall am 18. Juni 1989 Verletzungen (einen Bluterguß an der Innenseite des linken Oberarms und Kratzspuren) erlitten hat (UA S. 7). Daß es trotzdem von einer besonderen Erörterung einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (SS 223, 230 StGB) abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte nicht eindeutig klären, ob es zu diesen Verletzungen kam, als der Angeklagte die Nebenklägerin zum späteren Ort des Geschehens "zog" (UA S. 6) oder als er sich auf die teilweise entblößte Nebenklägerin legte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (UA S. 22, 23). Nach den Bekundungen des Sachverständigen, die die Strafkammer sich zu eigen gemacht hat, bestehen beide Möglichkeiten. Wenn sich die Zeugin diese Verletzungen aber beim Versuch des Angeklagten, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, zugezogen hat, kann ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln angelastet werden. Nach seiner - unwiderlegten - Einlassung glaubte er, daß die Zeugin mit seinem Vorgehen einverstanden sei und sich nur ziere (UA S. 23). Da zu Gunsten des Angeklagten von diesem Geschehensablauf auszugehen ist, kommt deshalb aus subjektiven Gründen eine Bestrafung wegen eines Körperverletzungsdeliktes nicht in Betracht (vgl. auch BGH GA 1956, 317/318).

Nicht zu beanstanden ist desweiteren, daß das Landgericht ein strafbares Verhalten des Angeklagten insoweit verneint hat, als er im Anschluß an den Versuch, mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, diese aufgefordert hat, sein Geschlechtsteil in die Hand zu nehmen und ihre Hand auch dorthin führte. Daß der Angeklagte hierbei Gewalt angewendet hätte, ist nicht festgestellt.

Jähnke Maier Niemöller Detter Bode