Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.10.1992 – 2 StR 375/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/92
2. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
Udo Bernhard D ER aus AM, dort geboren am @. EEE 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
BL af Pu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte, der vor der Tat Alkohol genossen hatte, sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit
zwischen 1,3 und 1,8%0 angenommen. Diesen Wert hat sie, dem von ihr zugezogenen Sachverständigen folgend, unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 20% und eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 bis 0,2%0 angenommen.
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1%o und eines Resorptionsdefizits von 10% zu ermitteln (BGHR StGB $S 20 BAK 2, 4, 10; S 21 BAK 1, 7; BGHSt 36, 286, 288). Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten lag die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration dann über 2%.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei diesem Wert die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hätte. Denn eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Blutalkoholkonzentrationen von 2%0 an aufwärts nahe (BGHR StGB $S 21 BAK 4, 7, 13, 16, 21).
Die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bedarf daher neuer Prüfung, und zwar auch im Hinblick auf die mögliche Einnahme von Rohypnol-Tabletten durch den Angeklagten.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer
Aal