Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.10.1992 – 4 StR 457/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Jürgen Michael MM , geboren am EB 1962 in CE , zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Vollrausches u.a.

E74

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.Mai 1992 zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1992 die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 19. August 1992. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entschuldigt er damit, daß er infolge einer Gehirnverletzung und dadurch verursachter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen die Notwendigkeit der Begründung der Revision übersehen habe. Mit seinem Rechtsmittel wende er sich gegen die Unterbringung in einem psychia-

trischen Krankenhaus; die Einweisung in eine Entziehungsanstalt sei für ihn günstiger,

Der in dem Schreiben enthaltene, fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Frist zur Begründung der Revision war am 24. Juli 1992 abgelaufen. Eine formgerechte Revisionsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.

Soweit in dem Schreiben zugleich ein Wiedereinsetzungsamtrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu sehen ist, ist er unzulässig, da die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit hätte es einer von dem Verteidiger des Angeklagten oder von einem sonstigen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung des Angeklagten bedurft (5 345 Abs, 2 StPpo).

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien