Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 30.09.1992 – 2 StR 364/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 364/92 URTEIL Io ni =“ a” vom

30. September 1992 in der Strafsache

gegen

Jürgen A EEE aus DE Hei, dort geboren am @. SER 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sa-

che,

wegen Diebstahls

SE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 30. September 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus RER als Verteidiger des Angeklagten,

Justizsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

sitzung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 6. Mai 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer ebenfalls wegen Diebstahls verhängten rechtkräftigen Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Letzteres gilt auch für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Im Ergebnis hält auch der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegt kein Widerspruch in den Urteilsausführungen, nach denen die Geschädigten einerseits die ihnen entwendeten antiken Möbel in der Vergangenheit mehrfach Kaufinteressenten gezeigt

hatten, andererseits durch den Verlust dieser Familienerb-Stücke wegen ihres über den materiellen Wert hinausgehenden Liebhaberwertes besonders hart getroffen wurden. Aus der erstgenannten Feststellung ergibt sich keine konkrete Verkaufsabsicht, dies um So weniger, als die Geschädigten die Gegenstände auch auf "sehr hohe Angebote" hin nicht verkauft haben.

Ein Rechtsfehler liegt allerdings in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, der Angeklagte habe "auch nicht im Nachhinein sich bemüht, den Schaden wiedergutzumachen, insbesondere nicht preisgegeben, wohin die Rokoko-Möbel gelangt sind, so daß wenigstens die Chance bestanden hätte, daß die Eheleute ... ihre Liebhabersachen hätten zurückerhalten können". Der Angeklagte hat die Tat bestritten, Aussagen über den Verbleib des Diebesgutes waren mit seinem zulässigen Verteidigungsverhalten nicht zu vereinbaren, ihr Unterlassen durfte deshalb nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.- In Anbetracht der vom Tatgericht

As

festgestellten anderen und dem Angeklagten zutreffend strafschärfend angelasteten Umstände schließt der Senat jedoch aus, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter