Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 29.09.1992 – 5 StR 447/92

5. Strafsenat

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> 5 _ StR 447/92 ‚=

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen

Yurus Hu zus 1:1 BE,

dort geboren am EB 1969,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1992 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Juni 1992 im Strafausspruch nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen nach S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hat der Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die Besonderheiten der Tat nicht erwähnt, nämlich daß der Angeklagte Kontakt zu Drogen, auf deren Erlangung seine Tat gerichtet war, erst während seiner Strafhaft bekommen hat, daß er einem Dealer drei Gramm minderwertigen

Heroins raubte und daß er den überwiegenden Teil der ohnehin geringen Beute auf der Flucht verloren hat. Der letztgenannte Umstand kennzeichnet die Tatausführung eher als dilettantisch, jedenfalls nicht als "äußerst planvoll", wie der Tatrichter annimmt (UA S. 12). Die dem bei Tatbegehung gerade erst 22-jährigen Angeklagten im Falle besonders langer weiterer Haft drohenden gewichtigen Nachteile für seine persönliche Entwicklung hat das Landgericht nur bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt, nicht bereits ausdrücklich bei der Strafrahmenwahl.

Nach alledem hält die Gesamtwürdigung des Landgerichts, mit welcher dieses zur Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB gelangt ist, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, daß das Tatbild ohnehin - ungeachtet des gewichtigen Strafschärfungsgrundes, daß der Angeklagte die Tat während eines Urlaubs aus der Haft, welche er wegen

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Gewaltdelikten zu verbüßen hatte, beging - die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) besonders nahelegte (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 1).

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