Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.09.1992 – 1 StR 525/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. September 1992
in der Strafsache
gegen
Rainer Sc u zu: NG. geboren am ED 1965 ir >.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
u
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
22. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verstarb am 7. Mai 1990 zwischen 9.30 und 13.30 Uhr der zwei Monate alte Sohn des Angeklagten in der ehelichen Wohnung. Todesursache waren schwere Verletzungen, die dem Kind in der Nacht vom 5./6. Mai 1990 zugefügt worden waren, und eine massive Atemwegsinfektion (UA S. 82). Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Verletzungen (Schädelbruch, Oberschenkelbruch und Rippenserienbrüche) dem Kind nicht vom Angeklagten, sondern von seiner Ehefrau,
der Mutter des Kindes, zugefügt worden waren (UA S. 88). Das Landgericht hat dem Angeklagten jedoch angelastet, er habe trotz Erkennens der schweren Verletzungen, der Atemwegserkrankung und des bedrohlichen Zustandes des Kindes nichts für dessen Rettung unternommen, insbesondere keinen Arzt gerufen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der erhobene Schuldvorwurf nicht in vollem Umfang von den Feststellungen getragen wird.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die schwere Atemswegserkrankung und den sehr schlechten Allgemeinzustand des Kindes erkannt; dazu war er auch als medizinischer Laie in der Lage. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind daher zwar schon für sich geeignet, den Schuldspruch nach § 226 StGB zu tragen; die schwere Atemwegserkrankung war insbesondere mit ursächlich für den Tod des Kindes. Doch hat das Landgericht den Schuldvorwurf auch darauf gestützt, daß der Angeklagte die schweren Verletzungen kannte und auch insoweit nicht für Hilfe gesorgt hat. Letztere Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Damit wäre das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.
Dazu ist zwar festgestellt, das Kind habe, bevor und während der Angeklagte es am Morgen des 7. Mai 1990 anbrüllte und schüttelte, sehr laut geschrien. Ursache für das Schreien waren nach den Bekundungen der Sachverständigen die schmerzhaften Knochenbrüche (UA S. 68). Damit ist jedoch noch nicht dargetan, daß auch der Angeklagte diese Ursachen des Schreiens erkannt hatte. Das versteht sich auch nicht von selbst. Das Landgericht setzt sich nicht da-
mit auseinander, ob das Kind nicht auch wegen seiner schweren Atemwegserkrankung oder - wie es Säuglinge nicht selten tun - ohne besonderen Grund in gleicher Weise hätte schreien können. Die Beobachtung der Zeugin WM] (UA S. 17, 68) ist in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung, weil sie ältere Verletzungen betraf, wegen derer das Kind nur schrie, wenn es im Brustbereich berührt wurde. Zudem ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte von dieser Beobachtung der Zeugin erfahren hatte.
Soweit das Landgericht seine Beweisführung auch auf das weitere Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau am 6. Mai 1990 stützt, sind die daraus gezogenen Schlüsse nicht ausreichend tragfähig.
Der Angeklagte hatte an diesem Tag seine Wohnung um 6.15 Uhr verlassen; daß ihm zuvor seine Ehefrau in irgendeiner Weise Andeutungen dahin gemacht hätte, sie hätte dem Kind die schweren Verletzungen zugefügt, ist nicht festgestellt. Als der Angeklagte um 10.30 Uhr für kürzere Zeit in die Wohnung zurückkehrte, war das Kind möglicherweise bereits gestorben. Ob der Angeklagte von seiner Ehefrau, als sie ihn um 16.00 Uhr an der Bundeswehrkaserne abholte, Informationen erhielt, bleibt gleichfalls offen. Danach ließe sich das weitere Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, der er keinerlei Vorwürfe machte, seine wechselnden Einlassungen, seine Ankündigung, ein Geständnis ablegen zu wollen, unschwer daraus herleiten, daß er dem Kind die Verletzungen selbst zugefügt hat. Diese Möglichkeit hat das Landgericht aber aufgrund des Zweifelssatzes verneint.
Hat der Angeklagte aber dem Kind die Verletzungen nicht zugefügt, erscheint schon zweifelhaft, ob sich einzelne seiner Äußerungen mit diesem Sachverhalt überhaupt in Einklang bringen lassen. So bestand für ihn schwerlich Anlaß, ein Geständnis hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anzukündigen, wenn er nur durch ein Unterlassen den Tod des Kindes verursacht hatte. Auch hätte er in diesem Fall durchaus Anlaß gehabt, seiner Frau Vorwürfe zu machen. Jedenfalls ließe sich aber sein gesamtes Verhalten damit erklären, daß seine Frau ihm - etwa betroffen vom Tod des Kindes - ihre Tat am späten Nachmittag, als sie ihn von der Kaserne abholte, eingeräumt oder er sonst Verdacht geschöpft hatte und nunmehr bestrebt war, sie zu decken. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, nachdem die Möglichkeiten des Angeklagten, bereits am frühen Morgen des Tages die dem Kind zugefügten Verletzungen
zu erkennen, relativ gering waren.
Soweit das Landgericht seine Schlüsse auch auf das Bestreben der Ehefrau stützt zu verhindern, daß andere Personen im Laufe des Tages das Kind sehen konnten, spricht das vor allem dafür, daß sie die Täterin war; daß der Angeklagte die schweren Verletzungen bereits am Morgen erkannt hat,
läßt sich daraus nicht entnehnen.
Die Annahme eines zu großen Schuldumfangs kann sich - auch - auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.
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