Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 16.09.1992 – 3 StR 413/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ATC

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 413/92

vom

16. September 1992 in der Strafsache

gegen

Reiner S OB aus KM, seboren am ED in OD,

wegen schwerer räuberischer Epressung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum Revisionsvorbringen ist ergänzend zu bemerken:

Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, die Überzeugung der Strafkammer von seiner Täterschaft sei allein auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Helmer gestützt, trifft nicht zu. Maßgeblich war u.a. auch das Aussageverhalten des Mittäters. Rechtliche Bedenken gegen die Verwertung des Gutachtens neben anderen Beweisgründen bestehen nicht. Vergleichende Untersuchungen eines Sachverständigen auf Grund morphologischer und anthropologischer Analysen von Täterphotographien, die von einer Raumüberwachungskamera am Tatort gefertigt wurden, und Licht-

bildern eines Beschuldigten sind der Praxis der Ermittlungsbehörden und der Strafgerichte zum Zwecke des Täterschaftsnachweises nicht fremd (vgl. BGH NStZ 1991, 596, 597: BGHR StPO 5 261 Identifizierung 4; Knußmann NStZ 1991, 175 £f. und StV 1983, 127 £.). Eine sich dabei ergebende Ähnlichkeit in den Merkmalen kann auch bei einem (teil)maskierten Täter der Überzeugungsbildung jedenfalls dann zugrundegelegt werden, wenn noch weitere belastende Indizien vorhanden sind (vgl. BGHR aaO). Die von Professor Dr. Helmer angewandten Untersuchungsmethoden weichen von den genannten vergleichenden Analysen im Grundsatz nicht ab; diese werden vielmehr durch den Einsatz eines Großrechners und digitaler Bildverarbeitung ergänzt.

Ein Verwertungsverbot ist hinsichtlich der in die Untersuchungen des Sachverständigen einbezogenen Vergleichsphotographien des Angeklagten nicht begründet. Der Angeklagte hat an der Herstellung der Aufnahmen freiwillig mitgewirkt. Diese Mitwirkung ist weder durch Androhung unzulässigen Zwanges noch durch Täuschung im Sinne des § 136 a Abs. 1 StPO erreicht worden. Eine solche unzulässige Einwirkung ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Polizeibeamten, eine entsprechende, zuvor getroffene Anordnung notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Diese Anordnung, Vergleichsaufnah-

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men des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen willen zu fertigen, war nach § 81 b StPO gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift wird nicht nur die Befugnis zur Fertigung der Lichtbilder verliehen, sondern auch das Recht, den Beschuldigten notfalls mit Zwang in einen solchen Zustand zu bringen, daß zu Vergleichszwecken geeignete Lichtbilder aufgenommen werden können (vgl. dazu BGHSt 34, 39, 45 m.w.N.). Zu derartigen vorbereitenden Maßnahmen gehört auch, daß dem Beschuldigten wie hier eine (durchsichtige) Strumpfmaske übergezogen und er in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend der Täteraufnahmen vor die Kamera gebracht wird. Dies bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, zur eigenen Überführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines Sachverständigen mitzuwirken (vgl. dazu BGH

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aa0 S. 46). Eine unzulässigerweise erreichte Tatrekonstruktion durch erzwungenes aktives Mitwirken liegt darin auch dann nicht, wenn die Aufnahmen am Tatort gefertigt werden.

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