Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 16.09.1992 – 2 StR 270/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR _ 270/92

16. September 1992

in der Strafsache gegen

Norbert Kurt T EEE | aus CB, Sseboren am

ww. GB 1964 in O,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

5

Ye

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt eEEEEEEEEEEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus EEE GEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom

4, Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des un-

+76

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fäl-:

len, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, daß der als Zeuge vernommene Michael KB aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Belehrung über ein - in wirklichkeit nicht mehr bestehendes - Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert habe, ist begründet.

Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen Patricia Ko. Gegen sie ist das Strafverfahren seit 9. September 1991 rechtskräftig abgeschlossen.

Bei dieser Verfahrenslage bestand für den Zeugen Michael KW, dem Ehemann der früheren Mitangeklagten Patricia Kw, bei seiner Vernehmung am 21. November 1991 kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. ı StPO mehr. Zwar war zwischen den Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen und gegen den Angeklagten zunächst "prozessuale Gemeinsamkeit" gegeben, so daß der Zeuge nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Einbindung seiner Ehefrau in das Verfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt war (vgl. zuletzt BGHSt 34, 215, 216 m.w.N.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer 40. Aufl. Rdn. 11 zu S 52 StPO). Diese Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich = noch vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht - eine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. BGHSt 38, 96 ff; BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291; BGH Stv 1992, 1; vgl. auch Fischer Jz 1992, 570 ££). Das Zeugnisverweige-Tungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt beim Tod des angehörigen Beschuldigten (BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291) und bei rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens (BGHSt 38, 96 ff). Da das Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen Michael KB im Zeitpunkt seiner Vernehmung am 25. November 1991 rechtskräftig abgeschlossen war, stand ihm entsprechend dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß SS 52 Abs. 1 StPO mehr zu. Er hätte darüber nicht belehrt, die Verweige-

FL

rung des Zeugnisses hätte nicht hingenommen werden dürfen. Dieser Verstoß führt gemäß 5 245 Abs. 1 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zur Aufhebung des Urteils, Der Senat kann nicht ausschließen, daß aufgrund der Angaben dieses Zeugen eine Überführung des Angeklagten möglich ge-

wesen wäre.

Maier Theune Gollwitzer

Detter Bode