Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 5 StR 421/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1992 in der Strafsache gegen
Stephan S t HE zus sch. geboren am ER 1965 ir Em:
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten St im wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 15. April 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Bezirksgericht hat wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sowie wegen versuchten schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ausge-
sprochen. Drei der dieser Strafe zugrunde liegenden Ein-
zelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe sind erheblich höher als die Bewährungsstrafen, die gegen die Mitangeklagten verhängt worden sind. Die auffallend strengere Bestrafung läßt auch angesichts des Umstands, daß die Mitangeklagten nach Jugendrecht verurteilt worden sind, besorgen, daß der Tatrichter von einer dominierenden Rolle des Angeklagten St pei den Straftaten ausgegangen ist, obgleich das Urteil hierzu keine Feststellun-
gen enthält.
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen allgemeinen Strafsenat und nicht an einen Jugendsenat zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
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