Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 4 StR 370/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. September 1992 in der Strafsache

gegen

Werner Bernd C ED u: ge, dort

geboren am EB 1959, zur zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

4Z5

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom

23. März 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwegvollzug der Strafe entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der neue Tatrichter hat den Angeklagten erneut wegen Verge-

waltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Statt der Sicherungsverwahrung hat er jedoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den vollständigen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Die Revision ist mit Ausnahme der Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 1992 Bezug genommen.

Regelmäßig wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, daß dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; sie ist nur insoweit zulässig, als sie dem Rehabilitationsinteresse dient (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 7). Zudem bedarf es stets der Erwägung, ob das verfolgte Ziel schon durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe erreicht werden kann (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3).

Die rechtlichen Voraussetzungen des Vorwegvollzuges setzen daher eingehende, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, Zweckerreichung, leichtere 5). Die formelhafte Begründung, eine Vorschaltung einer Motivationsphase in Form des gesamten Strafvollzuges erscheine erforderlich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Vorwegvollzug lediglich ei-

nes Teils der Strafe nicht genüge (UA 26), wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erschöpft sich in der Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen, ohne sie durch die Mitteilung der wesentlichen vom Sachverständigen benannten Gesichtspunkte auszufüllen und für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Insbesondere läßt sie eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der zwischen März 1990 und zweiter Hauptverhandlung erlittenen fast zweijährigen Unter-

suchungshaft vermissen.

Da der Angeklagte sich nunmehr bereits zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft befindet und die Dauer des Vorwegvollzuges nach den Feststellungen des Urteils kaum über die bereits verbüßte Strafe hinaus (vgl. dazu BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8) zu bemessen wäre (vgl.

Ss 67 Abs. 5 StGB; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7), sieht der Senat von einer erneuten Zurückverwei-

sung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des

Vorwegvollzuges entfallen.

Salger Meyer-Goßner Nehm

Maatz

Steindorf