Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 14.09.1992 – 5 StR 419/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 419/92 WIR;
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 14, September 1992 in der Strafsache gegen
Horst Kurt R aus ß geboren am 1950 in G ,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1992 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 26. Februar 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Schuldfähigkeit des bei der Tat unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten widersprechen zwar den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu $S 21 StGB (vgl. BGHSt 37, 231; BGH StV 1990, 100). Jedoch kann die verhängte Strafe nicht darauf beruhen. Der Tatrichter hat ausgeführt, daß der "Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB" mit Rücksicht auf die früheren, ebenfalls unter Alkoholeinfluß begangenen gewaltsamen Sexualstraftaten des Angeklagten auch dann nicht gemildert werden könnte, wenn die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sein sollte. °
Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Nack