Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.09.1992 – 1 StR 587/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. September 1992 in der Strafsache
gegen
Mario S gm zus BEE. Sort geboren an CERREEEED 1970.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 1992 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der von Rechtsanwalt Hg mit Schreiben vom 26. Mai
1992 erklärte, am 27. Mai 1992 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Rechtsanwalt HB Hat mit gesondertem, an die Staatsanwaltschaft gerichteten schreiben vom 26. Mai 1992 unter Bezugnahme auf den Rechtsmittelverzicht "im ausdrücklichen Auftrage des Verurteilten
beantragt, daß die Jugendstrafe ... in Bayreuth vollstreckt" wird. Der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Bezugnahme auf einen Rechtsmittelverzicht im ausdrücklichen Auftrag des Verurteilten gestellte Antrag zur Strafvollstreckung belegt, daß die gemäß S 302 Abs. 2 StPO für einen Rechtsmittelverzicht erforderliche Bevollmächtigung (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 302.Rdn. 20), die auch mündlich erteilt werden kann (vgl. Ruß aaO Rdn. 22 m.w.Nachw.), vorlag. Im Hinblick auf den genannten Antrag vom 26. Mai 1992 zur Strafvollstreckung kann die - auch in einem Schreiben von
Rechtsanwalt I ] vom 3. Juni 1992 nochmals genannte - Erklärung des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt HB "es solle kein Rechtsmittel eingelegt werden" nicht, wie jetzt Rechtsanwalt Dr. Dr. MD] meint, dahin ausgelegt werden, der Angeklagte habe im Hinblick auf eine damals von ihm schon gewollte Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt
Dr. Dr. DB lediglich nicht gewollt, daß Rechtsanwalt
HP Revision einlect.
Der am 27. Mai 1992 beim Landgericht eingegangene wirksame Rechtsmittelverzicht führt dazu, daß die von Rechtsanwalt Dr. Dr. DEE mit Schreiben vom 28. Mai 1992 eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 349 Rän. 5 m.w.Nachw.).
Gribbohm Maul Foth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben,
Gribbohm Wahl