Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 04.09.1992 – 4 StR 401/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. September 1992 in der Strafsache

gegen

Manfred Riner MgiiiB aus d 2

dort geboren am EEE 1955. zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.ä.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-04/4-str-401-92#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und A StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. April 1992 im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln, des Diebstahls sowie des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen schuldig.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln, wegen Diebstahls, unerlaubten Erwerbs und Führens ei-

ner Schußwaffe und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in 2 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver-

urteilt", Zwei Waffen wurden eingezogen.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die rechtliche Einordnung der Waffendelikte bedarf der Berichtigung. Das Landgericht hat zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Waffendelikte angenommen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHR WaffG 8 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2; BGH, Beschluß vom 10. April 1992 - 2 StR 592/91). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß die beim Angeklagten gefundenen Waffen von ihm zumindest zeitweise gleichzeitig besessen worden sind, so daß die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz zueinander in Tateinheit stehen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Damit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es verbleiben aber die Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zwei weitere Einzelstrafen von zehn Monaten und sechs Monaten. Es ist auszuschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten von der Änderung des Schuldspruchs berührt wird. Bei ihrer Festsetzung hat das

Landgericht die einzelnen Verstöße gegen das Wwaffengesetz insgesamt berücksichtigt. Deren Unrechts- und Schuldgehalt ist unabhängig von der Änderung des Konkurrenzverhältnisses bestehengeblieben.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien