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BGH Beschluss vom 04.09.1992 – 2 StR 358/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 358/92

Th

vom

4. September 1992 in der Strafsache

gegen

Carsten Josef K EEEEER Acaus Au, Sseboren am EB. ED 1965 in Mn a. d. RE,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit versuchter Hehlerei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen in Täterschaft begangener Hehlerei, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Mitangeklagten BB beim "Absetzen" oder bei der "Absatzhilfe" zu Gunsten des unbekannten Diebes unterstützt. Dieses

Vorgehen ist aber nur als Beihilfe zur Hehlerei des Be zu werten (vgl. BGHSt 33, 44 f, 48/49 m.w.N.; vgl. auch Arzt JR 1985, 212, 213).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt hier, da im Hinblick auf die Verurteilung wegen vollendeten Betruges gemäß S 263 Abs. 1 StGB der anzuwendende Strafrahmen gleich bleibt, nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte voll zu tragen, da die Änderung des Schuldspruchs nur einen geringen Erfolg beinhaltet (8 473 Abs. 4 StPo).

VRiBGH Dr. Jähnke ist RiBGH Niemöller Gollwitzer wegen Urlaubs ver- ist wegen Urlaubs hindert, seine Unter- verhindert, seine schrift beizufügen. Unterschrift beizu-Gollwitzer fügen. Gollwitzer

Detter Bode