Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 03.09.1992 – 1 StR 538/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
42 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 538/92
vom 3. September 1992
in der Strafsache gegen
Hans-Jürgen B aus Sm, geboren am «EEE 19655 in ‚
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1992 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31. März 1992 in den vorigen Stand wiedereinge-
setzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ob der Angeklagte die 2. Alternative des 8 221 Abs. 1 StGB erfüllt hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedoch erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 221 Abs. 1 1. Alternative StGB, denn er setzte dem wegen Krankheit - schwerer Verletzungen - hilflosen Johann ME aus. s 265 Abs. 1 StPO steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Wahl