Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.09.1992 – 3 StR 387/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. September 1992 in der Strafsache
gegen
Antcrio M ED „aus LEE, Sseboren aı in A (Italien),
wegen Meineids
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 1992 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 1992 wird
a) das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als es den gegen ihn erhobenen Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage betrifft (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit entstandene Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Als Folge der Entscheidung nach $S 154 Abs. 2 StPO entfällt außer der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten die gegen den Angeklagten verhängte Gesanmtstrafe. Der Senat schließt aus, daß diese weitere Verurteilung und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe die (Einsatz-)Strafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie kann daher als alleinige - ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte - Strafe bestehen bleiben.
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