Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.09.1992 – 1 StR 535/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. September 1992 in der Strafsache

gegen

Karl Heinrich MED zus ve u GEB, sevoren am 15:3 in re.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. März 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe§

was den Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen angeht, ist die Verfolgung verjährt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 1992 zutreffend ausgeführt hat. Die sonach gebotene Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl