Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.08.1992 – 4 StR 395/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE 27
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27, August 1992 in der Strafsache
gegen
Michael H EEE | caus CME, dort geboren am EEE 1959,
wegen Vergewaltigung
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz
SE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Voigt aus Gladbeck beizuord-
nen, wird verworfen.
Gründe§
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (8 397 a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (S 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO S 397 Abs. 1 Satz 1 Prozeßkostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die
Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.
Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien