Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.08.1992 – 4 StR 366/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. August 1992 in der Strafsache
gegen
Peter K «RER aus HB, geboren am EM 1966 in IB.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafzumessungserwägungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu Beanstandungen.
dauer erklärt sich daraus, daß die Geschädigte den Angeklagten in Gespräche verwickelt hat und dieser sie durch mäßigen, aber anhaltenden Einsatz von körperlicher Kraft zur Aufgabe ihres Widerstands und zur "Einwilligung" in den Ge-Schlechtsverkehr bewegt hat.
für däs künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (S 46 Abs. 1 S. 2 StGB). Eine ausdrückliche
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nungsvolle Entwicklung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Angeklagten durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nachhaltig gestört werden könnte.
Die dargelegten Mängel der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne sie einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Das gilt um so mehr, als die Strafkammer einer Vielzahl von Umständen, die sie zu Recht als strafmildernd bewertet, mit der Erwägung, daß der Angeklagte ein 17jähriges, unberührtes Mädchen vergewaltigt habe, nur einen Umstand gegenüberstellt, den sie strafschärfend zu berücksichtigen hatte.
Salger Steindorf Nehm
Tolksdorf Tepperwien