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BGH Urteil vom 27.08.1992 – 4 StR 335/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

27. August 1992 in der Strafsache

gegen

Wolfgang K ED zus LOW. Sseboren an «HER 19:55 in Emmen u .

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Nehm Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. dus

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte di» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 25 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten CB und KBW erhielten Jugendstrafen von jeweils sechs Jahren. Der Angeklagte BB wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte verbrachte den späten Nachmittag und Abend des 10. Mai 1991 mit einer größeren Anzahl von Personen im Garten des von ihm bewohnten Hauses. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr kam der 38jährige Horst FB. das spätere Tatopfer, zusammen mit einem Bekannten in den Garten. Beide hatten sich zuvor in einem Gebäude auf dem nahe gelegenen Bahngelände, das ihnen als Übungsraum für ihre Musik-Band diente, aufgehalten. Obwohl sie den Anwesenden nicht be-

kannt waren, setzten sie sich zu der Gruppe und tranken Bier. Alsbald kam die Unterhaltung auf die Musik-Band und den Übungsschuppen. FB und der frühere Mitangeklagte CE sprachen darüber, gemeinsam Musik zu machen. Als auch andere Anwesende zum Übungsraum mitkommen wollten, lehnte FB mit der Begründung ab, sie könnten kein Instrument spielen.

Gegen 23.30 Uhr begann sich das "Gartenfest" aufzulösen. Der Angeklagte trank zusammen mit den Mitangeklagten KB und BEP in der Wohnung weiter. CE p1ien mit FEED und dessen Begleiter zurück. Etwa 15 Minuten später erschien Ci in der wohnung des Angeklagten und erklärte, ohne daß er konkreten Anlaß zu dieser Vermutung hatte, FEB und sein Begleiter seien "wohl schwul"; sie wollten ihn mit in den Übungsraum nehmen. Alle vier hatten erhebliche Vorbehalte gegen Homosexuelle. Erregt entschlossen sie sich sogleich, den vermeintlich "Schwulen" eine "Lektion zu verpassen" und eilten in den Garten. Dort schlug der Angeklagte mit der flachen Hand FEB in das Gesicht. Dieser flüchtete in Richtung auf das nahe gelegene Stellwerk. Er wurde von dem Angeklagten und Kg eingeholt und durch heftige Faustschläge und Tritte verletzt. In den Garten zurückgekehrt, faßten alle vier Angeklagte aus ihrer Abneigung gegen Homosexuelle heraus den Entschluß, Fo zu töten. Als sie ihr Opfer auf dem Bahngelände gefunden hatten, versetzten ihm der Angeklagte, GW und Kan wuchtige Faustschläge an Kopf und Oberkörper. Dazu zerrte cin» das Opfer, damit es besser getreten werden

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konnte, mit einer um den Hals geschlungenen Eisenkette in eine kniende Position. FEB verstarb an den ihm zugefügten Verletzungen.

Die Jugendkammer bewertet die Tat als gemeinschaftlichen Mord - Mordmerkmale grausam und aus niedrigen Beweggründen -, billigt dem Angeklagten jedoch nach sachverständiger Beratung wegen der Blutalkoholkonzentration von 2,48 %0o zur Tatzeit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu.

1. Die Verhängung einer 7jährigen Freiheitsstrafe erscheint zwar angesichts des nichtigen Tatanlasses und der Brutalität der Tatausführung als außergewöhnlich milde. Die Strafzumessung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, sind die rechtlichen Möglichkeiten des Revisionsgerichts, die Strafzumessung zu beanstanden, begrenzt. Grundsätzlich ist. es Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie. zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine

Verletzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (st.Rspr. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). So liegt es hier.

2. Die Revision macht geltend, die knappen, den Angeklagten Kiener betreffenden Strafzumessungsgründe stünden einer revisionsgerichtlichen inhaltlichen Kontrolle der maßgeblichen Erwägungen entgegen. Dies trifft zwar bei isolierter Betrachtung der Strafzumessung auf Seite 88 der Urteilsgründe zu. Die revisionsrechtliche Überprüfung hat sich jedoch am gesamten sachlichen Gehalt des Urteils, ungeachtet der jeweiligen inhaltlichen zuorädnung auszurichten (vgl. BGHSt 34, 345, 349 £,),.

Die beanstandeten Strafzumessungsgründe bilden den Abschluß der Ausführungen zur Strafzumessung für die des gemeinschaftlichen Mordes schuldigen drei Mitangeklagten. Sie sind daher angesichts der weitgehend einheitlich bewerteten Tatbeiträge und der von der Jugendkammer angenommenen Gruppendynamik im Zusammenhang mit den an anderer Stelle erörterten Strafzumessungsgesichtspunkten, aber auch im Zusammenhang mit den Erwägungen zu den Mordqualifikationen, zur verminderten Schuldfähigkeit und zur Anwendung des Jugendstrafrechts auf die beiden Heranwachsenden unter den Mittätern zu sehen. Insoweit enthält das Urteil in der Gesamtschau ausreichende Feststellungen und Erwägungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung sowohl der Strafrahmenwahl als auch der konkreten Strafzumessung gestatten.

3, Die Anwendung des nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens begegnet im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 80) - auch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen - keinen durchgreifenden Bedenken. Dafür, daß die Jugendkammer in diesem Zusammenhang die näheren Umstände der Tat, deren Bewertung in den Mordmerkmalen der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes hinreichend Ausdruck gefunden hat, aus den Augen verloren haben könnte, bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Erörterungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafzumessung für alle drei Mittäter keine Anhaltspunkte.

4. Auch die konkrete Strafzumessung bei einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (SS 211, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf£f Tepperwien